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Mediziner kommen beruflich vor allem auf drei Arten in Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden: Durch Unstimmigkeiten bei der Abrechnung, durch den Verdacht auf Kunstfehler mit dramatischen Folgen sowie nunmehr aufgrund von §§ 299a, 299b, 300 StGB wegen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Dies wird von jeher flankiert durch die drohende Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
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Besondere Bedeutung hat die Sterbebegleitung im Zusammenhang mit dem Behandlungsabbruch sowie dem Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 StGB (vgl. zu beidem eingehend Küpper/Börner, Strafrecht Besonderer Teil 1, 4. Auflage 2017, § 1 Rn. 19 ff. und 122 ff.). Zudem bereitet die gemäß § 219a StGB unter Strafe gestellte Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft verfassungsrechtliche Probleme.
Darüber hinaus umfasst das Medizinstrafrecht den gesamten Bereich des Arzneimittelstrafrechts. Das eröffnete Feld reicht vom Apotheker bis zum Internethandel mit gefälschten Arzneimitteln.