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Das Gentechnikstrafrecht ist ein vergleichsweise junger Bereich des Umweltstrafrechts, der zunehmend an Bedeutung gewinnt. Das Gentechnikgesetz reguliert gentechnische Anlagen, gentechnische Arbeiten, Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, wobei Tiere als Produkte im Sinne dieses Gesetzes gelten (s. § 2 Abs. 1 GenTG).
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Diese Regelungen stehen vor dem Hintergrund europäischer Rechtsnormen und werden flankiert auf Ebene der nationalen Rechtsverordnung. Verstöße werden gemäß § 38 GenTG in erster Linie als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert.
Unter Strafe stellt § 39 GenTG hingegen die fehlende Deckungsvorsorge für Schäden bei Betrieb einer gentechnischen Anlage sowie in bestimmten Fällen die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen sowie den Betrieb einer gentechnischen Anlage ohne Genehmigung.