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Verbrechen

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Verbrechen und Vergehen. Verbrechen sind Straftaten, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Die Mindeststrafen der klassischen Verbrechenstatbestände liegen jedoch teilweise weit über einem Jahr. Dazu zählen etwa Mord und Totschlag, Brandstiftung, Raub und Vergewaltigung. Die zahlreich vorgesehenen Verbrechenstatbestände gegen über diese Arten von Delikten jedoch weit hinaus. Verbrechen sind sowohl im Strafgesetzbuch als auch in weiteren Gesetzen geregelt, wie etwa die Betäubungsmittelkriminalität, die Waffendelikte oder einige Delikte des Wirtschaftsstrafrechts. In allen Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens liegt schon aufgrund der im Raume stehenden Straferwartung ein Haftbefehl besonders nahe.

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Vergehen sind alle übrigen Straftaten. Diese Delikte sehen oft einen Strafrahmen beginnend mit der Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Dieses Grundmodell sieht sich durch das Gesetz nicht selten modifiziert. Insbesondere in schwerer wiegenden Fällen ist der Strafrahmen erhöht auf eine sechsmonatige bis zehnjährige Freiheitsstrafe. So liegt es beispielsweise bei der gefährlichen Körperverletzung oder dem gewerbsmäßigen Betrug.

Neben der eigentlichen Strafe sieht das Strafgesetz auch Maßregeln der Besserung und Sicherung vor. Zu den Maßregeln gehören insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung. Ferner kommen die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung eines Berufsverbots in Betracht.

Vorgesehen sind darüber die Einziehung. Hier erfolgt ein staatlicher Zugriff auf bestimmte Gegenstände und Vermögenswerte, wenn diese in gewissem Zusammenhang zu der Straftat stehen. Der Gesetzgeber hat diesen Bereich völlig neu geregelt und zulasten der Betroffenen empfindlich verschärft.

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    „bene iudicat qui bene distinguit“

    Manche im Strafrecht tätigen Rechtsanwälte mögen eine gewisse Scheu vor der Übernahme der Verteidigung bei Tötungs-, Gewalt- oder Sexualdelikten hegen. Doch diese Zurückhaltung ist für einen Strafverteidiger unpassend. Während des Strafverfahrens geht es zunächst nur um einen Vorwurf, und ob dieser Vorwurf zutrifft, muss gerade noch geklärt werden.

    Je schwerwiegender und widerwärtiger die vorgeworfene Tat ist, desto dringender ist die Notwendigkeit, den Angeklagten vor einer unzutreffenden Verurteilung durch professionelle Strafverteidigung zu bewahren.

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    Fax: 0331 / 70 48 89 0

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