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Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB richtet sich auf die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer. Das Problemfeld reicht über die klassische Schwarzarbeit weit hinaus. Ein Arbeitgeber kann bereits dann wegen § 266a Abs. 1 StGB in Bedrängnis geraten, wenn bei finanziellem Engpass eine strafrechtlich vertretbare Lösung mit den Krankenkassen nicht gelingt oder Meinungsverschiedenheiten zu Tarifverträgen auftreten. Große Schwierigkeiten können auftreten bei unterschiedlichen Rechtsansichten zu Modellen der Teilzeitbeschäftigung sowie allen denkbaren Konstellationen der Leiharbeit oder freien Mitarbeit.
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Strafverfahren im Arbeitsstrafrecht betreffenden aller Regel unter Beteiligung verschiedener Krankenkassen eine Vielzahl von Arbeitnehmern über einen nicht unerheblichen Zeitraum. Das materielle Strafrecht aber erfordert eine Differenzierung nach jedem einzelnen Arbeitnehmer, jeder Krankenkasse und jedem Monat. Hieraus ergibt sich ein mitunter hochkomplexer Verfahrensgegenstand, der für alle Verfahrensbeteiligten kaum jemals leicht zu handhaben ist. Die Kunst des Verteidigers besteht gerade auch im Arbeitsstrafrecht darin, zum richtigen Zeitpunkt entschlossen das Richtige zu tun, um das Verfahren erfolgreich zum Abschluss zu bringen.