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Der Schutz des Wassers – gerade auch als Lebensgrundlage des Menschen – ist ein Kernstück des Umweltstrafrechts. Die Gewässerverunreinigung des § 324 StGB hat das frühe Umweltstrafrecht in der Rechtsprechung und der Wissenschaft geprägt.
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Seine praktische Relevanz ist nach wie vor hoch und die erkenntnistheoretischen Schwierigkeiten gelten wie eh und je. Geschützt werden natürliche Gewässer und betrachtet wird ein singulärer Eingriff. Dessen Folgen exakt zu bestimmen und strafrechtlich zu bewerten, ist nahezu immer problematisch und mit Unwägbarkeiten belastet.
Das Gewässerschutzstrafrecht kann ohne sachverständige Begleitung von den Strafjuristen allein kaum jemals bewältigt werden. Umso größer ist die Herausforderung für den Strafverteidiger in seiner Interaktion mit den Strafverfolgungsbehörden.