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Der Erfolg hat viele Väter, der Misserfolg sucht nach Verantwortlichen. Doch strafbar ist nicht der Misserfolg, sondern die Verletzung der Interessen der Gläubiger einer Kapitalgesellschaft an einem rechtzeitigen Insolvenzverfahren. Die Bestimmung des Zeitpunktes der strafrechtlich notwendigen Antragstellung ist selten eindeutig. Vor allem aber steht in vielen Fällen hinter dem trockenen strafrechtlichen Vorwurf eine unternehmerische Tragödie, deren Berücksichtigung durch die Strafverfolgungsbehörden nicht selbstverständlich ist.
Das Insolvenzstrafrecht wird darüber hinaus vom StGB geregelt. Dessen Strafnormen haben zwei Ansatzpunkte. Der Blickwinkel der Gläubiger wird von den Insolvenzstraftaten in §§ 283 ff. StGB erfasst, wobei es in erster Linie um die Verschiebung von Vermögen sowie um die Verletzung von Buchführungspflichten geht. Die zweite Perspektive betrifft die Kapitalgesellschaft selbst, deren Vermögenssorge ihren Organen anvertraut ist. Daher ist die Untreue aus § 266 StGB ein typischer Begleiter des eigentlichen Insolvenzstrafrechts.
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Verfahrensrechtlich kollidieren die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter mit dem Schweigerecht im Strafverfahren. Hierfür bietet § 97 Abs. 1 S. 3 InsO zwar grundsätzlich ein Verbot zur Verwendung als Beweismittel im Strafverfahren, dieser Schutz greift jedoch in der praktischen Realität weniger umfangreich als es nach dem Wortlaut des Gesetzes den Anschein hat.
Eine versierte Verteidigung nimmt sich der Komplexität des Falles an und findet Lösungen, die der Sache gerecht werden.