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Das Jugendstrafrecht folgt prozessual und bei den zu erwartenden Strafen eigenen Regeln, weil hier der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Die daraus folgenden Besonderheiten des Jugendstrafrechts eröffnen dem Strafverteidiger besondere Gestaltungsspielräume zugunsten des Mandanten.
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Obwohl für Jugendliche dieselben Straftatbestände gelten wie für Erwachsene, ist das System der strafrechtlichen Sanktionen völlig anders aufgebaut. Das ist notwendig, weil der Erziehungsgedanke nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht (immer) durch die volle Härte des Strafrechts zu verwirklichen ist.
Für Heranwachsende gelten die günstigeren Bedingungen des Jugenstrafrechts nur, wenn seine Anwendung aus Gründen der mangelnden persönlichen Reife des Angeklagten angebracht ist.
Die Aufgabe des Strafverteidigers besteht deshalb im Jugendstrafrecht nicht nur in der Abwehr unzutreffender Vorwürfe, sondern auch darin, die jugendtypischen Elemente des jeweiligen Geschehens hervorzuheben und gegebenenfalls auf eine effektive Umsetzung des Erziehungsgedankens hinzuwirken.