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Die Hauptverhandlung ist auch im modernen Strafprozess das Kernstück der Strafverteidigung. Treffen der Angeklagte und die Justiz persönlich aufeinander, werden die realen Kräfteverhältnisse plastisch und die Grundsatzfrage kann nicht länger warten: Verfahrensabsprache oder formenstrenge Beweisaufnahme mit (vielleicht) ungewissem Ausgang? Doch wie auch immer der konkrete Fall beschaffen sein mag, setzt jede Absprache ein gegenseitiges Nachgeben voraus. Nachzugeben vermag aber nur, wer über Substanz verfügt, die er Preis geben kann. Deshalb kommt es – mit oder ohne Absprache – immer darauf an, dass der verteidigte Angeklagte im Stande ist, auch in schwierigen Lagen mit sachlichen Gründen und den Mitteln des Strafprozessrechts gegen eine unzutreffende Verurteilung Widerstand zu leisten.
Ziel der Hauptverhandlung ist die Wahrheitsfindung unter Beteiligung des Angeklagten, um zu einem gerechten Urteil zu gelangen. Damit ist eine Vielzahl von rechtlichen und praktischen Fragen verbunden, die an dieser Stelle nur verkürzt auf wenige Grundzüge angesprochen werden können.
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Das Urteil beruht auf der freien Überzeugung des Gerichts von dem Ergebnis der Hauptverhandlung. Deshalb besteht eine Hauptaufgabe des Strafverteidigers in der Arbeit an der Überzeugung des Gerichts, und die dazu eingesetzten Mittel sind vielfältig.
Dem Angeklagten steht es frei, sich zur Sache zu äußern. Ob er sich äußert, wann er dies tut, in welcher Form und mit welchem genauen Inhalt, hat erheblichen Einfluss auf die tatsächlichen Abläufe der Überzeugungsbildung des Gerichts. Deshalb bedarf dieser Punkt gründlicher Vorbereitung unter Berücksichtigung aller absehbaren Eventualitäten der Hauptverhandlung.
Die folgende Beweisaufnahme erstreckt sich auf Zeugen, Urkunden, Sachverständige und den Augenschein. Jedes vom Gericht zur Einführung in die Hauptverhandlung vorgesehene Beweismittel ist darauf zu überprüfen, ob es zulässig und verwertbar ist, ob und wie es sich zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten auswirkt und welche Gegenmaßnahmen in Betracht kommen.
Mit diesen, dem Gericht als notwendig erscheinenden Beweisen, hat es bei weitem nicht sein Bewenden. Durch den Beweisantrag können der Strafverteidiger und der Angeklagte das Gericht zu weiteren Beweiserhebungen zwingen. Beweisanträge kann das Gericht nur unter besonderen Umständen und aus eng umgrenzten rechtlichen Gründen ablehnen. Jede (erzwungene) Beweiserhebung und jede Ablehnung eines Beweisantrags kann Veranlassung zu weiteren Beweisanträgen geben. Der sichere und kluge Umgang mit diesem wichtigen prozessualen Recht zeichnet den qualifizierten und erfahrenen Strafverteidiger aus. Das gilt umso mehr, als gerade das Beweisantragsrecht von der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zunehmend Restriktionen unterworfen wird, deren Vereinbarkeit mit dem geschriebenen Recht hoch umstritten ist.
Schließlich gilt die Aufmerksamkeit des Strafverteidigers auch der Rechtmäßigkeit der gesamten übrigen prozessualen Abläufe innerhalb und außerhalb der Hauptverhandlung. Die Gegenstände der zügigen und kompetenten Intervention der Strafverteidigers reichen dabei unter anderem von der Zuständigkeit des Gerichts über die Aussetzung und Unterbrechung der Hauptverhandlung bei Eintritt besonderer Verfahrenslagen bis hin zur Reihenfolge der Beweiserhebungen und der Frage der (begründeten) Besorgnis der Befangenheit des Gerichts.
Die jüngsten Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung haben die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung zu einer hoch spezialisierten Berufsrichtung werden lassen, die ständiger Fortbildung und aktiver Anteilnahme an der Forschung zum Strafprozessrecht bedarf. Doch gerade die Mitwirkung an der Entwicklung des modernen deutschen Strafprozessrechts durch engagierte Strafverteidigung in den einzelnen Mandaten macht den Beruf des Strafverteidigers besonders interessant.
Ohne einen zuverlässigen Strafverteidiger steht der Angeklagte in der Hauptverhandlung bisweilen schnell auf verlorenem Posten.