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Der strafrechtliche Immissionsschutz besteht längst nicht allein in der Luftverunreinigung (§ 325 StGB) sowie der Verursachung von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen (§ 325a StGB).
Die prägende Strafnorm ist § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB. Hiernach macht sich strafbar, wer ohne die notwendige Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz betreibt. Die Bedeutung der Strafnorm entspricht daher der Bedeutung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
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Das Immissionsschutzstrafrecht betrifft somit ebenso wie das Bundesimmissionsschutzgesetz nahezu alle im realen Wirtschaftsleben anzutreffenden genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen, soweit der Gesetzgeber deren Errichtung und Betrieb nicht durch Spezialgesetze anderweitig kodifiziert hat. Bezogen auf die öffentlich-rechtliche Regulierung unternehmerischen Verhaltens unter Beachtung der Interessen der Umwelt und der menschlichen Lebensgrundlagen kann der unerlaubte Betrieb von Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz als eine Hauptnorm des Umweltstrafrechts bezeichnet werden.
Der Strafverteidiger hat es daher angesichts derselben Strafnorm mit sehr unterschiedlichen Lebenssachverhalten zu tun, die aber abstrakt immer auf vergleichbare Art mit dem Verwaltungsrecht verknüpft sind. Zugleich muss typischerweise eine Koordinierung des Strafverfahrens mit den verwaltungsrechtlichen Verfahren erfolgen. Hierzu haben sich Teambildung und professionelle Zusammenarbeit bewährt.