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Agrarstrafrecht

Landwirte stehen unmittelbar im Kontakt mit dem medialen und vitalen Umweltschutz. Das Agrarstrafrecht ist daher auf weite Bereiche des Umweltstrafrechts bezogen. Die professionelle Landwirtschaft nimmt den Boden und das Wasser in Anspruch, wobei insbesondere die Einbringung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln die Gefahr einer unberechtigten Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) und Bodenverunreinigung (§ 324a StGB) begründen können.

E-Mail: ra.boerner@gmx.de

Senden Sie mir eine E-Mail.

Tel.: 0331 / 70 48 89 01

Termine werden nach Möglichkeit umgehend realisiert.

Der vitale Umweltschutz betrifft Pflanzen und Tiere. Zu nennen sind insbesondere die Massentierhaltung (§ 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB) sowie der weite Problembereich genveränderter Pflanzen. Hinzu kommen Biogasanlagen, die ebenfalls genehmigungsbedürftig sind und daher die Gefahr einer strafrechtlich relevanten Überschreitung der bestehenden Genehmigung begründen.

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    „bene iudicat qui bene distinguit“

    Schließlich machen die tagtäglichen Resultate der Tierhaltung einen nicht unerheblichen Teil der Rechtsprechung zum Abfallstrafrecht aus. Das Agrarstrafrecht verdient es als eigener Bereich des Umweltstrafrechts hervorgehoben zu werden.

    Kontakt

    Tel.: 0331 / 70 48 89 01
    Fax: 0331 / 70 48 89 0

    Anschrift

    Villa Arndt
    Friedrich-Ebert-Straße 63
    14469 Potsdam

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    nach Vereinbarung
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