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Landwirte stehen unmittelbar im Kontakt mit dem medialen und vitalen Umweltschutz. Das Agrarstrafrecht ist daher auf weite Bereiche des Umweltstrafrechts bezogen. Die professionelle Landwirtschaft nimmt den Boden und das Wasser in Anspruch, wobei insbesondere die Einbringung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln die Gefahr einer unberechtigten Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) und Bodenverunreinigung (§ 324a StGB) begründen können.
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Der vitale Umweltschutz betrifft Pflanzen und Tiere. Zu nennen sind insbesondere die Massentierhaltung (§ 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB) sowie der weite Problembereich genveränderter Pflanzen. Hinzu kommen Biogasanlagen, die ebenfalls genehmigungsbedürftig sind und daher die Gefahr einer strafrechtlich relevanten Überschreitung der bestehenden Genehmigung begründen.
Schließlich machen die tagtäglichen Resultate der Tierhaltung einen nicht unerheblichen Teil der Rechtsprechung zum Abfallstrafrecht aus. Das Agrarstrafrecht verdient es als eigener Bereich des Umweltstrafrechts hervorgehoben zu werden.