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Strafbefehl

Ein Strafbefehl dient der zügigen Verhängung einer Strafe, ohne dass es der gerichtlichen Verhandlung bedarf. Dabei lehnt der Richter den von der Staatsanwaltschaft – anstelle einer Anklage – beantragten Strafbefehl nur dann ab, wenn er sich für nicht zuständig hält oder den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig erachtet.

Ergeht der Strafbefehl, so wird dieser rechtskräftig und steht einer rechtskräftigen Verurteilung gleich, wenn der Angeklagte gegen den Strafbefehl nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem erlassenden Gericht formgerecht Einspruch erhoben hat. Auf den wirksamen Einspruch hin findet dann eine Hauptverhandlung bei Gericht statt, die prozessual und in den praktischen Verteidigungsmöglichkeiten einige Besonderheiten aufweist.

Obwohl ein Strafbefehl eigentlich auch im Hinblick auf eine geringe Freiheitsstrafe auf Bewährung zulässig wäre, kommt er in der Masse der Fälle bei Geldstrafen zum Einsatz, die sich im unteren Bereich bewegen. Einem Strafbefehl liegt die Erwartung zugrunde, der Beschuldigte werde die vorgesehene Strafe akzeptieren, und diese Erwartung wirkt ähnlich strafmildernd wie ein Geständnis.

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Dennoch ist die (mutmaßlich) milde Strafe bei weitem nicht imme, das für den Beschuldigten günstigste Ergebnis. Die Erfahrung lehrt, dass auf manchen Einspruch hin in der Verhandlung vor Gericht ein Freispruch erfolgt oder zumindest eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann. Das liegt daran, dass die tatsächliche und rechtliche Aufklärung der Sache im Falle des Strafbefehls strukturell weniger gründlich ausfällt als in einem regulären Strafverfahren.

Andererseits können die Art der Straftat und die Höhe der Geldstrafe unzutreffend sein und unerwartete Konsequenzen nach sich ziehen. So bedingt etwa im Falle einer Insolvenzverschleppung die Rechtskraft des Strafbefehls für den Betroffenen über Jahre den Verlust der Fähigkeit, Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH zu sein. Diese Folgen sind nicht selten vermeidbar. Ähnlich liegt es bei dem Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr. Hier greifen die Strafbefehle gern zu der vorsätzlichen Tat, woraus sich regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten ergeben, wenn nach Ablauf der Sperre mit der Verwaltungsbehörde die Auseinandersetzung um den Führerschein geführt wird. Daher ist zwingend zu hinterfragen, ob der Strafbefehl tatsächlich die zutreffende materielle Tat bestraft sehen will.

Die Höhe der angegebenen Geldstrafe ist drauf zu überprüfen, ob die Höhe des jeweiligen Betrages für einen Tagessatzes angemessen ist. Das beurteilt sich nach dem monatlichen Einkommen unter Abzug gewisser Verpflichtungen. Hier liegen regelmäßig Schätzungen der Staatsanwaltschaft zugrunden, die nicht immer richtig sein müssen.

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    An die davon zu unterscheidende Anzahl der Tagessätze sind Konsequenzen geknüpft, die über die Festlegung des zu zahlenden Betrages weit hinaus gehen. Einerseits muss das sog. Führungszeugnis im Auge behalten werden, für das je nach dem Empfänger der Auskunft aus dem Bundeszentragregister unterschiedliche Regelungen gelten. Andererseits hat der Gesetzgeber die Anzahl der Tagessätze als Kriterium aufgegriffen, um daran für den Betroffenen weitere gesetzliche Konsequenzen des Strafbefehls anzuknüpfen. So existieren etwa für Sportschützen und Jäger Grenzwerte, die zum Verlust der jeweiligen Berechtigung führen. Ferner können in weitem Umfang berufsrechtliche, arbeitsrechtliche oder (im weitesten Sinne) gewerberechtliche Folgen eintreten.

    Deshalb sollte kein Betroffener einen Strafbefehl akzeptieren, solange nicht ein auf das Strafrecht spezialisierter Anwalt geprüft hat, ob mit der Rechtskraft des Strafbefehls Härten verbunden wären, die vermeidbar sind.

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    Tel.: 0331 / 70 48 89 01
    Fax: 0331 / 70 48 89 0

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