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Das Strafrecht kennt zahlreiche Regelungen im Hinblick auf kerntechnische Anlagen und Kernbrennstoffe. Die zentrale Norm ist § 327 Abs. 1 StGB. Hinzu kommen insbesondere das Freisetzen ionisierender Strahlen sowie die fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage (§§ 311, 312 StGB). Ordnungswidrigkeiten enthält § 46 AtG.
Der Einsatz ionisierender Strahlen oder einer Explosion durch Kernenergie zur Verletzung von Menschen oder von Sachen von bedeutendem Wert (vgl. §§ 307, 309, 310 StGB) gehört nicht zum Atomstrafrecht im eigentlichen Sinne.