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Der Naturschutz richtet sich auf vitalen Umweltschutz, also auf Pflanzen und Tiere in ihrer Gesamtheit. Als Schutzgüter stehen Pflanzen und Tiere hinter den Delikten des Umweltstrafrechts und werden als solche auch eigens hervorgehoben, bspw. §§ 324a, 326 Abs.1 Nr. 4b, 328 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB.
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Auf schutzbedürftige Gebiete richtet sich § 329 StGB, wobei dessen Abs. 3 Naturschutzgebiete und Nationalparks unter Hervorhebung von deren Schutzzweck strafrechtlich unter Schutz stellt.
Naturschutz ist aber ein Anliegen, das nicht von einer Nation allein bewältigt werden kann, weshalb unter Anknüpfung an europäisches Recht mit § 329 Abs. 4 StGB eine entsprechende Strafnorm für Natura 2000-Gebiete geschaffen worden ist.
Unmittelbarer Gegenstand des Naturschutzstrafrechts ist ferner der Artenschutz, wobei streng geschützte Arten über § 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB hinaus differenziert nach bestimmten Verhaltensweisen gegenüber dem einzelnen Exemplar in §§ 71, 71a BNatSchG strafrechtlich geschützt werden.