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Überfluss und Abfall sind Geschwister. Nur allzu gern verschließt die Gesellschaft die Augen vor den Überresten ihres Lebensstils. Im Interesse der Umweltgüter als Lebensgrundlage des Menschen ist gerade das Abfallrecht Gegenstand komplexer europäischer und nationaler Regelungen. Die Vorgaben des Gesetzgebers und die behördliche Kontrolle steuern die Ströme der Abfälle zur Verwertung und solcher zur Beseitigung in engen Bahnen.
Das Abfallstrafrecht erfasst gemäß § 326 Abs. 1 StGB den unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen. Unberechtigte Abfallentsorgungsanlagen werden von § 327 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB erfasst. Die Abfallverbringung im europäischen Raum erfolgt in erster Linie auf Grundlage des Abfallverbringungsgesetzes, das eigene Strafnorm enthält.
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Die praktischen Schwierigkeiten resultieren oft aus der Notwendigkeit der Feststellung der jeweilig betroffenen Abfallart durch die Strafverfolgungsbehörden. Zugleich wird das Abfallstrafrecht durch unterschiedliche Beurteilungen eines Sachverhaltes durch verschiedene Behörden belastet.
Gerade das Abfallstrafrecht verlangt dem Strafverteidiger Sachkenntnis und Geduld im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden ab.