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Prof. Dr. Börner zeichnet sich sowohl durch jahrelange praktische Erfahrung als auch durch eine hohe Expertise auf dem Gebiet der juristischen Wissenschaft aus. Er veröffentlichte zahlreiche Artikel in Fachzeitschriften und ist Autor eines Lehrbuchs zum Umweltstrafrecht, das im April 2020 erschien.
Für ihn ist es wichtig, auf beiden Gebieten – dem praktisch-angewandten Strafrecht sowie der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit eben diesem Thema – tätig zu sein. Für seine Mandanten hat das den Vorteil, dass Prof. Dr. Börner immer auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung und der wissenschaftlichen Diskussion ist. Diese setzt er stets ziel- und lösungsorientiert für seine Mandanten ein.
Wenn der Staat ermittelt, tritt dem Beschuldigten die gesamte Staatsgewalt entgegen in Form von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Derjenige, dem ein Verstoß gegen das Umweltstrafrecht vorgeworfen wird, sei vor allem geraten, sich zunächst nicht zu äußern und Ruhe zu bewahren. Er soll von seinem Recht Gebrauch machen und einen Rechtsanwalt kontaktieren, der die professionelle Verteidigung übernimmt.
Als erfahrener und versierter Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht nimmt sich Prof. Dr. Börner der Sache an, überprüft kritisch die Sach- und Rechtslage und ordnet sie gründlich in materiell-rechtlicher als auch prozessualer Hinsicht ein, um so das Bestmögliche zu erreichen.
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Die Besonderheit des Umweltstrafrecht ist seine Verwaltungsakzessorität. Der Straftatbestand ergibt sich nicht primär aus den Handlungen, welche das Umweltstrafrecht sanktioniert, sondern aus der Verletzung des zugrundeliegenden Verwaltungsakts. Wurde ohne die erforderliche behördliche Genehmigung gehandelt, wurde gegen die inhaltliche Bestimmung einer solchen verstoßen oder eine Untersagung verletzt, liegt ein typischer Sachverhalt des Umweltstrafrechts vor.
Dort, wo die Genehmigung endet, beginnt das Umweltstrafrecht. Es ist dieser Konnex zwischen Verwaltungs- und Strafrecht, welcher die Arbeit in diesem juristischen Teilgebiet so interessant macht. Sie eröffnet dem erfahrenen Rechtsanwalt einen großen Argumentationsspielraum zugunsten seiner Mandanten.
Das Umweltstrafrecht schützt Wasser, Boden und Luft sowie die Flora und Fauna. Doch der eigentliche Wirkungskreis geht darüber hinaus, denn dieses Teilgebiet des Strafrechts schützt auch das Leben und die gesundheitliche Integrität des Menschen.
Das besondere Merkmal dieses juristischen Teilgebiets besteht darin, dass es in großem Umfang Gefährdungsdelikte enthält. Es macht sich also etwa schon derjenige schuldig, der ohne behördliche Genehmigung die Umwelt abstrakt gefährdet. Ob Menschen, Tiere oder Pflanzen geschädigt wurden, ist insofern nicht relevant.
Das Umweltstrafrecht ist in seiner Bedeutung nicht zu unterschätzen. 1980 führte der Gesetzgeber den 29. Abschnitt ins Strafgesetzbuch ein („Straftaten gegen die Umwelt“). 1994 erfolgte die Aufnahme des Umweltschutzes als Staatsziel ins Grundgesetz mit dem neu eingefügten Artikel 20a.
Seitdem wurden die Strafnormen mehrmals verschärft. Mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs hört das Umweltstrafrecht aber bei weitem nicht auf, denn der Umweltschutz wird von nahezu der gesamten Bandbreite des Besonderen Verwaltungsrechts unmittelbar oder mittelbar berührt und Verstöße werden sanktioniert