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Die Inhaftierung erfolgt stets im unpassendsten Moment. Wer plötzlich über Stunden oder Tage allein in einer Zelle sitzt und sich im Unklaren darüber ist, was da kommen mag, der hat ein nur all zu natürliches Bedürfnis nach menschlichem Zuspruch. Aber Vernehmungsbeamte und Richter sind dafür die falsche Adresse – die Justiz schließt keine Freundschaften. Das Gebot der Stunde heißt schweigen bis zum Eintreffen des Verteidigers. Die Behörden sind verpflichtet, Zugang zu Informationen über potentielle Strafverteidiger zu gewähren und den notwendigen Kontakt zu ermöglichen. Es besteht der Anspruch auf einen Verteidiger der Wahl.
Der Haftbefehl setzt vor allem einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus, wie etwa die Flucht-, die Verdunkelungs- oder die Wiederholungsgefahr. Erleichterte Voraussetzungen gelten insbesondere bei Tötungsdelikten sowie im Falle des Hauptverhandlungshaftbefehls, dessen Erlass droht, wenn der Angeklagte trotz Vorladung nicht zur Hauptverhandlung bei Gericht erscheint.
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Ist ein Haftbefehl in der Welt, so muss der ergriffene Beschuldigte unverzüglich einem Richter vorgeführt werden. Bleibt es bei der Untersuchungshaft, ist eine (mündliche) Haftprüfung ebenso möglich wie eine Beschwerde, die sich jedoch gegenseitig ausschließen. In der Sache geht es dabei nicht nur um die Aufhebung des Haftbefehls, sondern oft auch um die Möglichkeiten und die Modalitäten einer Haftverschonung durch Außervollzugsetzung des Haftbefehls.
In erster Linie gilt es, einen Haftbefehl durch frühzeitigen Kontakt zur Staatsanwaltschaft zu vermeiden, vorausgesetzt es steht für diese Option noch ausreichend Zeit zur Verfügung. Auch zu einer Haftverschonung gegen Auflagen führt oftmals am ehesten das Rechtsgespräch mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Das gilt auch für den Fall, dass der Beschuldigte noch nicht ergriffen werden konnte. Sollte auf diese Weise jedoch nichts zu erreichen sein, gilt es, weitere sachliche Argumente zu finden, um der Haft auf dem Beschwerdewege zu begegnen.
Die Last der Untersuchungshaft besteht nicht allein in ihrem Vollzug, so schmerzlich dieser auch immer sein mag, sondern auch in ihrem faktischen Einfluss auf das weitere Verfahren. Obwohl es nicht so sein sollte, entspricht es doch zumindest der Wahrnehmung, dass sich Gerichte bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung gegen einen bereits inhaftierten Angeklagten wohl leichter tun, als es bei einem Angeklagten der Fall wäre, der sich auf freiem Fuß befindet. Doch damit nicht genug. Während die Untersuchungshaft mit Rechtskraft nahtlos in den Strafvollzug übergeht, gilt der aus der Freiheit auf die Ladung zum Haftantritt hin in der JVA erschienene Verurteilte als sog. Selbststeller. Für ihn gelten regelmäßig (alsbald) erleichterte Haftbedingungen. Ein gelockerter Vollzug aber ist nicht nur für sich genommen eine gewisse Erleichterung, sondern stellt zudem einen wesentlichen Punkt dar, wenn es um die Entscheidung geht, ob eine vorzeitige Haftentlassung gewährt werden soll.
Aus diesen Gründen kommt es gerade bei Haftbefehlen auf eine sofortige und engagierte Verteidigung durch einen qualifizierten und an der Sache interessierten Strafverteidiger an.