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Der Schutz der Tiere hebt sich vom allgemeinen Naturschutzstrafrecht durch eine Grundsatzdiskussion ab, denn ethisch als auch strafrechtlich ist umstritten, ob die Tiere um ihrer selbst willen geschützt werden und daher eine eigene Rechtsposition haben.
Strafrechtlich findet diese Diskussion auf der Ebene von § 17 TierSchG sowie anhand der einte Stufe darunter ragierenden Ordnungswiedrigkeiten statt. Die professionelle Tierhaltung sowie der damit verbundene Tierstransport sind immer wieder und oftmals auch medienwirksam Anlass von Ermittlungen. Sachkenntnis und Erfahrung weisen hier den Weg zur Erläuterung des Sachverhaltes gegen über den Überwahungsbehörden sowie gegenüber der Staatsanwaltschaft.
Gegenläufig geht es etwa um die Frage, ob und wie Eingriffe von Privatpersonen in die – subjektiv als unzulässig erachtete – Tierhaltung gerechtfertigt sein kann, wobei Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung im Vordergrund stehen. Die wissenschaftliche Diskussion hierzu ist ebenso wenig abgeschlossen wie die Entwicklung der Rechtsprechung.
Hinzu kommt die Forschung anhand von Tierversuchen, die im Interesse des Schutzes des Menschen und seiner Gesundheit notwendig ist, aber andererseits einen angemessenen Schutz der betroffenen Tiere als Lebewesen erfordert.
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Die Schwelle zum vernünftigen Grund der Tötung eines Wirbeltieres sowie zu strafrechtlich relevanten, länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden gemäß § 17 TierSchG steht im direkten Spannungsfeld mit den gesellschaftlichen Erfordernissen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Erzeugung von Nahrungsmitteln durch Tierhaltung in großem Stil. Hier kommt es auf den Einzelfall und insbesondere die verwaltungsrechtliche Beurteilung an.
Tiere in ihrem natürlichen Umfeld werden etwa geschützt durch §§ 38, 38a BJagdG sowie durch die Fischereigesetze der Länder. Streng geschützte Arten stellen die §§ 71, 71a BNatSchG auch in Bezug auf das einzelne Exemplar der Art unter strafrechtlichen Schutz.
Schließlich sind Tiere Schutzgut des allgemeinen Umweltstrafrechts, bspw. §§ 324a, 326 Abs.1 Nr. 4b, 328 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB. Die Jagd- und Fischwilderei i.S.v. §§ 292, 293 StGB schützen hingegen den Aneignungsberechtigten, wobei jedoch gem. § 292 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StGB die Jagd in nicht weidmännischer Weise im Interesse des Tierschutzes immerhin strafschärfend wirkt.