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Die Anklage leitet das Ermittlungsverfahren in das Zwischenverfahren über, in welchem das Gericht darüber zu entscheiden hat, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Das geschieht, wenn das Gericht eine Verurteilung nach dem Stand der Dinge als wahrscheinlich erachtet. Psychologisch sollte damit jedem Angeklagten klar sein, in welcher Stimmungslage er die Berufsrichter in der Hauptverhandlung antreffen wird. Wer sich einmal positioniert hat, rückt davon nur mit Mühe wieder ab.
Die Anklageerhebung ist der Zeitpunkt, um (spätestens) mit der Vorbereitung der Verteidigung zu beginnen. Aufgrund des Abschlusses der Ermittlungen besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht durch den Verteidiger. Auf dieser Grundlage können entscheidende Weichen für das weitere Verfahren gestellt werden.
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Vor allem besteht bei entsprechenden sachlichen Gründen die Möglichkeit, die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verhindern, indem der Strafverteidiger dem Gericht plausibel macht, dass der notwendige hinreichende Tatverdacht für die angeklagten Taten nicht besteht.
Ferner können verfahrensrechtliche Einwände aller Art geltend gemacht werden. So mag etwa die Anklage schon der Form nach nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, was nicht selten der Fall ist. Andererseits kann die Zuständigkeit des von der Anklage benannten Gerichts kritikwürdig sein.
Wenn sich das Gericht trotz aller Einwände im Ergebnis an einer Eröffnung des Hauptverfahrens nicht gehindert sieht, besteht nicht selten die begründete Aussicht auf eine Einstellung des Verfahrens, wenn die engagierte Verteidigung mit sachlichen Gründen auf tatsächliche und rechtliche Unwägbarkeiten des Anklagevorwurfs aufmerksam gemacht hat. Die rechtlichen Grundlagen der jeweils in Betracht kommenden Einstellungsgründe sind vielfältig und können nur individuell anhand des Einzelfalles entwickelt und mit dem Gericht sowie der Staatsanwaltschaft erörtert werden.
Trotzdem ist es nicht zwingend richtig, bereits im Zwischenverfahren die gegen eine Verurteilung sprechenden Argumente der Verteidigung (vollständig) vorzutragen, in der bloßen Hoffnung, man werde damit die Hauptverhandlung verhindern. Statt dessen kann es klüger sein, entweder (nur) einzelne Beweiserhebungen zu beantragen oder aber zunächst – nach außen – völlig untätig zu bleiben, um dann in der Hauptverhandlun zu agieren.
Die Beurteilung des optimalen Verhaltens setzt das gründliche und aufmerksame Studium der Ermittlungsakten sowie eine intensive Beratung des Strafverteidigers mit seinem Mandanten voraus.