Strafverteidiger Börner
  • Startseite
  • Strafrecht
      • Straftaten
      • EncroChat
  • Wirtschaftsstrafrecht
    • Wirtschaftsstrafrecht
      • Arbeitsstrafrecht
      • Arzt- und Medizinstrafrecht
      • Insolvenzstrafrecht
      • Steuerstrafrecht
      • Subventionsstrafrecht
  • Umweltstrafrecht
    • Umweltstrafrecht
      • Abfallstrafrecht
      • Agrarstrafrecht
      • Atomstrafrecht
      • Bodenschutzstrafrecht
      • Gefahrstoffstrafrecht
      • Gentechnikstrafrecht
      • Gewässerschutzstrafrecht
      • Immissionsschutzstrafrecht
      • Naturschutzstrafrecht
      • Tierschutzstrafrecht
  • Revision
  • Veröffentlichungen
  • Strafverfahren
    • Strafverfahren
      • Haftbefehl
      • Durchsuchung
      • Dinglicher Arrest
      • Anklage
      • Strafbefehl
      • Hauptverhandlung
      • Jugendstrafrecht
      • Berufung
      • Verbrechen
  • Universität
  • Zur Person
    • Zur Person
      • Vita
      • Vorträge
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Menü Menü

Gefahrstoffstrafrecht

Das allgemeine Produktstrafrecht wurzelt in § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der durch seinen Verweis auf § 308 Abs. 2 bis 4 StGB für Gesundheitsschädigungen oder Tötungen von Menschen empfindliche Strafen vorsieht.

Das Umweltstrafrecht ergänzt dies um § 330a StGB, der die Verbreitung oder Freisetzung von Giftstoffen unter Gefährdung von Menschen sowie die Realisierung solcher Gefahren als Verbrechen mit Strafe bedroht.

E-Mail: ra.boerner@gmx.de

Senden Sie mir eine E-Mail.

Tel.: 0331 / 70 48 89 01

Termine werden nach Möglichkeit umgehend realisiert.

Ferner stellt § 328 StGB den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern unter Strafe. Ebenfalls zum Gefahrstoffstrafrecht zählt der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 StGB.

Über die Grenzen Deutschlands hinaus stellt § 327 Abs. 2 S. 2 StGB den rechtswidrigen Betrieb einer Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Strafe, sofern dies geeignet ist, einen Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden zu schädigen.

Das Gefahrstoffstrafrecht beschränkt sich aber nicht auf das StGB. Zu nennen sind etwa ferner § 27 ChemG und §§ 40, 43 SprengG. Verwandte Vorschriften sind §§ 95, 96 AMG und §§ 29 ff. BtMG.

Unverbindliche Anfrage


    Bitte geben Sie die Zeichen ein:
    captcha

    „bene iudicat qui bene distinguit“

    Kontakt

    Tel.: 0331 / 70 48 89 01
    Fax: 0331 / 70 48 89 0

    Anschrift

    Villa Arndt
    Friedrich-Ebert-Straße 63
    14469 Potsdam

    Termine

    nach Vereinbarung
    Verteidigung bundesweit

    Weiteres

    • Glossar
    • Impressum
    • Datenschutz
    • Cookie-Richtlinie (EU)
    Nach oben scrollen
    Strafverteidiger Börner
    Cookie-Zustimmung verwalten
    Um Ihnen ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern bzw. darauf zuzugreifen. Wenn Sie diesen Technologien zustimmen, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht erteilen oder zurückziehen, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
    Funktional Immer aktiv
    Der Zugriff oder die technische Speicherung ist unbedingt für den rechtmäßigen Zweck erforderlich, um die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Abonnenten oder Nutzer ausdrücklich angefordert wurde, oder für den alleinigen Zweck der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz.
    Vorlieben
    Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Voreinstellungen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Nutzer beantragt wurden.
    Statistiken
    Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Aufforderung, die freiwillige Zustimmung Ihres Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht zu Ihrer Identifizierung verwendet werden.
    Marketing
    Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
    Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lesen Sie mehr über diese Zwecke
    Voreinstellungen anzeigen
    {title} {title} {title}