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Das allgemeine Produktstrafrecht wurzelt in § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der durch seinen Verweis auf § 308 Abs. 2 bis 4 StGB für Gesundheitsschädigungen oder Tötungen von Menschen empfindliche Strafen vorsieht.
Das Umweltstrafrecht ergänzt dies um § 330a StGB, der die Verbreitung oder Freisetzung von Giftstoffen unter Gefährdung von Menschen sowie die Realisierung solcher Gefahren als Verbrechen mit Strafe bedroht.
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Ferner stellt § 328 StGB den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern unter Strafe. Ebenfalls zum Gefahrstoffstrafrecht zählt der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 StGB.
Über die Grenzen Deutschlands hinaus stellt § 327 Abs. 2 S. 2 StGB den rechtswidrigen Betrieb einer Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unter Strafe, sofern dies geeignet ist, einen Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden zu schädigen.
Das Gefahrstoffstrafrecht beschränkt sich aber nicht auf das StGB. Zu nennen sind etwa ferner § 27 ChemG und §§ 40, 43 SprengG. Verwandte Vorschriften sind §§ 95, 96 AMG und §§ 29 ff. BtMG.