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Unternehmerisches Handeln ist mit zahlreichen Risiken behaftet, nach denen im Erfolgsfall niemand mehr fragt. Bei Misserfolg aber tritt an die Stelle von Lob und Anerkennung schnell ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Es ist die Aufgabe des Strafverteidigers, den Strafverfolgungsorganen die realen Gesamtumstände des vorgeworfenen Sachverhaltes vor Augen zu führen, um ein strafwürdiges Verhalten von dem unternehmerisch notwendigen und statthaften Verhalten abzugrenzen.
Von dieser Gradwanderung sind insbesondere der Betrug und die Untreue geprägt, die als klassische Strafnormen des Strafgesetzbuches in weiten Teilen nach wie vor im Zentrum des Wirtschaftsstrafrechts stehen. Weil es aber um eine unternehmerische Tätigkeit geht, handelt es sich in aller Regel um die Fallgruppen der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Begehung, weshalb zumeist empfindliche Strafen drohen.
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Umso wichtiger ist es, den Beschuldigungen mit sachlichen und überzeugenden Argumenten entgegenzutreten. Die rechtlichen Unwägbarkeiten des Betruges und der Untreue machen es erforderlich, das vorgeworfene Geschehen in seiner Gesamtheit zu prüfen, um Ansatzpunkte für eine tragfähige Verteidigung zu entwickeln. Wenn dies gelingt, stellt sich das Ermittlungsverfahren nicht selten in einem völlig anderen Licht dar und es kommt zu einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens durch Einstellung.
Das Wirtschaftsstrafrecht reicht allerdings weit über den klassischen Bereich von Betrug, Untreue und Steuerhinterziehung hinaus. Ein Gesetzbuch eigens für das Wirtschaftsstrafrecht existiert nicht. Statt dessen setzt sich das Wirtschaftsstrafrecht aus den Delikten des Strafgesetzbuches sowie aus Strafnormen in gesonderten Spezialgesetzen zusammen. Aufgrund der Vielzahl einzelner Delikte ist es üblich geworden, das Wirtschaftsstrafrecht nach Themengebieten zu strukturieren, die sich zwar nicht immer trennschaft unterscheiden lassen, aber eine gewisse Übersichtlichkeit herstellen. Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Bereiche:
Fortwährend ergänzt der Gesetzgeber das Nebenstrafrecht um weitere Strafnormen, wodurch ein juristisch besonders spannendes Rechtsgebiet entstanden ist, was allerdings das unternehmerische Handeln zunehmend zu einer gefahrgeneigten Tätigkeit hat werden lassen.
Doch einem engagierten und an der Sache interessierten Strafverteidiger eröffnet gerade das Wirtschaftsstrafrecht ein breites Betätigungsfeld, um die Dinge zugunsten des Mandanten zu wenden.