E-Mail: ra.boerner@gmx.de
Senden Sie mir eine E-Mail.
Prof. Dr. René Börner ist – neben Forschung und Lehre – vor allem auch als versierter Strafverteidiger mit einem ausgeprägten Tätigkeitsschwerpunkt langjährig als Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht tätig. Ihm wurden als Hochschullehrer eigens eine Lehrbefähigung sowie eine Lehrbefugnis für das Umweltstrafrecht erteilt. Neben Aufsätzen in Fachzeitschriften hat er sich mit der Materie auch in dem aus den Händen von Georg Küpper fortgeführten Lehrbuch zum Strafrecht auseinandergesetzt und ist derzeit als Autor vertieft mit einem weiteren Lehrbuch eigens zum Umweltstrafrecht befasst.
Diese enge Verbindung zwischen professioneller Strafverteidigung und wissenschaftlicher Expertise als Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht für den Bereich der deutschen Strafgerichtsbarkeit dürfte es möglicherweise kein zweites Mal geben. Der Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht Prof. Dr. Börner verfolgt mit stetem Interesse die Entwicklung der Rechtsprechung und der Wissenschaft auf dem breiten Feld, das von diesem Rechtsgebiet umfasst wird. Dieses Wissen setzt Prof. Dr. Börner zielorientiert für seine Mandanten ein.
Senden Sie mir eine E-Mail.
Termine werden nach Möglichkeit umgehend realisiert.
Der Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht kennt sich bestens mit dem 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches („Straftaten gegen die Umwelt“) sowie mit zahlreichen Nebengesetzen aus, wie etwa das Abfallstrafrecht, Atomstrafrecht, Immissionsschutzstrafrecht, Gefahrgutstrafrecht, Agrar-Strafrecht, Gewässerschutz, Bodenschutz und alle weiteren Gesetze, welche die Flora und Fauna schützen. All diese Fälle weisen typische Besonderheiten auf, die sowohl prozessualer als auch materiell-strafrechtlicher Art sein können, die der Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht Prof. Dr. Börner beherrscht.
Wenn die Interessenlage des (vermeintlichen) Täters in den Vordergrund gestellt wird, arbeitet der Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht auch als Wirtschaftsstrafrechtler. Beiden Rechtsgebieten ist gemeinsam, dass hier wie dort nicht selten ganz empfindliche Strafen drohen. Es unterscheidet sich aber dadurch vom Wirtschaftsstrafrecht, dass hier nicht das Vermögen (im weitesten Sinne) geschützt wird, sondern in erster Linie die natürlichen Lebensgrundlagen der Allgemeinheit. Daher stuft das Gesetz Verstöße als sozialschädlichen Charakter ein. Der Gesetzgeber hat dieses Ziel als Staatsziel anerkannt und den Umweltschutz mit dem Art. 20a in das Grundgesetz übernommen.
Der Schutz dieser Lebensgrundlagen ist eine staatliche Aufgabe, zu deren Verwirklichung der Gesetzgeber eine Reihe von Gesetzes und Verordnungen geschaffen hat. Es geht dabei – grob verkürzt – darum, welche Handlungen einer staatlichen Genehmigung bedürfen und wie weit diese Genehmigung im jeweiligen Einzelfall reicht.
Der Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht überprüft auch, wie sich Fehler der Behörden auswirken. Trotz aller Vielfalt im Detail, befasst sich der Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht an sich immer mit denselben Fragestellungen. Dieser spannende Konnex zwischen Verwaltungsrecht und Strafrecht macht die Strafverteidigung im Umweltstrafrecht rechtlich.