Bodenschutzstrafrecht

Den Schutz des Bodens als Umweltmedium und Grundlage menschlichen Lebens erfasst § 324a StGB. Zugleich ist der Boden Schutzgut anderer Umweltdelikte, bspw. §§ 326 Abs.1 Nr. 4a, 328 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB.

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Hinzu kommt insbesondere eine Strafschärfung für Umweltdelikte nach den §§ 324-329 StGB, wenn der Boden derart beeinträchtigt wird, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann. Hierfür sieht § 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB als besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

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